Übersicht

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1    Geltung

1.1    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, soweit wir nicht solche ausdrücklich schriftlich anbieten oder bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von unseren Bedingungen abweichen, finden insgesamt keine Anwendung.
1.2    Im übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß internationaler Kaufverträge finden keine Anwendung, soweit sie unseren Bedingungen nicht entsprechen.

2    Angebot und Vertragsabschluß

2.1    Alle unsere Angebote sind freibleibend
2.2    Erteilte Aufträge werden für uns nur nach der Maßgabe verbindlich, wie sie von uns schriftlich bestätigt oder durch alsbaldige Auslieferung und Rechnungsstellung ausgeführt werden. Auch Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
2.3    Bei vereinbarten Lieferungen auf Probe (Musterlieferungen) gilt der Kauf als geschlossen und die Ware als vom Besteller gebilligt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Lieferung die Ablehnung erklärt und die Ware zugleich zurückgibt. Der Besteller trägt die Kosten der Rücklieferung; wir können ihm etwa anfallende Reparatur- und/oder Instandsetzungskosten für von uns zuvor einwandfrei gelieferte Ware in Rechnung stellen.
2.4    Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen behalten wir uns vor; ebenso technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren, die deren Funktion und Wert nicht nennenswert beeinträchtigen. Soweit sich dadurch erhebliche Preis- oder Terminänderungen zum Nachteil des Bestellers ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt; nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.
2.5    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben uns alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird.

3    Lieferpflicht und -zeit

3.1    Unsere Lieferpflicht erfüllen wir grundsätzlich am Ort unseres Betriebes. Liefertag ist der Tag des Versands der Ware oder, wenn sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft.
3.2    Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen.
3.3    Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung vertraglicher Vorleistungspflichten des Bestellers voraus. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung und verschieben sich entsprechend, bis die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen beigebracht bzw. noch offene technische Fragen mit ihm abgeklärt sind.
3.4    Können wir vereinbarte Termine oder Fristen infolge unvorhergesehener Ereignisse, wie insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen oder erheblicher Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten, nicht einhalten, so wird der Besteller auf unsere Mitteilung hin mit uns eine angemessene Neufestsetzung treffen und keine Rechte aus der Verzögerung herleiten. Dieses gilt auch, wenn das Ereignis während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten ist.
3.5    Kommen wir mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so wird der Besteller uns eine angemessene Nachfrist einräumen, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies bei der Fristsetzung angekündigt hat, oder, wenn ihm infolge unseres Verzugs Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist bis zu ½ %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert derjenigen Lieferteile, die infolge des Verzugs nicht vertragsgemäß benutzt werden können.
3.6    Verzögert sich der Versand fertiggestellter Teile aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so können wir ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnen, in der Regel 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat, beginnend 2 Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen zu setzenden Frist sind wir auch berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller danach mit angemessener weiterer Frist neu zu beliefern.
3.7    Werden Bestellungen auf Abruf nicht innerhalb der Vertragsfrist abgerufen, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder nach Ziffer 3.6 zu verfahren. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns diese Rechte nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß zu.

4    Preise

4.1    Unsere in Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Höhe.
4.2    Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
4.3    Unsere Preisangaben basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Kostengrundlage. Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung unsere Material- oder Lohnkosten, von uns zu tragende Frachtkosten oder Preisstellungen unserer Zulieferanten, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn der vertragliche Liefertermin (Ziffer 3.3, 3.4) innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß liegt.

5    Zahlungsbedingungen

5.1    Unsere Rechnungen über Lieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum frei angegebene Zahlstelle zahlbar, sonstige Rechnungen ebenfalls sofort, wenn von uns nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Skontoziehung ist nur zu unseren auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Bedingungen zulässig, bei Wechselzahlungen aber grundsätzlich nicht.
5.2    Wir behalten uns grundsätzlich das Recht vor, Kunden nur gegen Barzahlung oder per Nachnahme zu beliefern.
5.3    Für die Rechtzeitigkeit unbarer Zahlungen kommt es auf das Datum der Gutschrift auf unserem Konto an.
5.4    Regulierungen unserer Rechnungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes. Wird ein Wechsel oder Scheck nach Fälligkeit der damit zu regulierenden Rechnungsforderung vom Besteller nicht eingelöst, so kommt er dadurch auch mit der Zahlung der Rechnungsforderung in Verzug.
5.5    Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtswirksam festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
5.6    Eine Zurückhaltung von Zahlungen ist nur wegen Mängeln der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung zulässig, die vom Besteller rechtswirksam gerügt worden sind.

6    Gefahrübergang, Versand, Rücksendung

6.1    Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder einer Verschlechterung der Lieferteile geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unseren Betrieb verläßt, auch wenn wir noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Das gilt auch für Musterlieferungen (Ziffer 2.3).
6.2    Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6.3    Der Versand erfolgt in allen Fällen im Auftrage des Bestellers. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf seine Kosten eine Transportversicherung einzudecken.
6.4    Eine Rücknahme von uns einwandfrei gelieferter Waren kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen. Die Rücknahmegutschrift erteilen wir, außer bei Musterlieferungen (Ziffer 2.3) in der Regel abzüglich einer Rücknahmegebühr von 20 % des Warenwertes. Der Besteller trägt die Gefahr und die Kosten der Rücksendung sowie, unabhängig von der Rücknahmegebühr, etwa anfallende Reparatur- und/ oder Instandsetzungskosten.

7    Gewährleistung

7.1    Liegt bei unserer Lieferung ein Mangel im Sinne des § 459 BGB vor und ist dieser rechtzeitig gerügt worden, so kann der Besteller binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang von uns Gewährleistung in der Weise verlangen, daß wir mangelhafte Teile nachbessern oder nach unserer billigen Wahl dafür Ersatz liefern. Soweit sich die Mängelrüge als berechtigt erweist, tragen wir die Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit solche Kosten dem Besteller erwachsen, tragen sie jedoch nicht über die zuvor von ihm mitgeteilte Höhe hinaus.
7.2    Rechtzeitig gerügt ist ein Mangel nur dann, wenn dieser innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt der Ware bzw. nach Feststellung dieses Mangels, wenn es sich um einen verdeckten Mangel handelt, schriftlich per Postbrief bei uns eingehend angezeigt wurde. Die Beweispflicht für die Einhaltung der gesetzten Frist trägt der Kunde. Ausschlaggebend ist in jedem Falle das Eingangsdatum der Mängelrüge. Eine mündliche Mitteilung alleine oder eine Mitteilung per Telefax genügt nicht.
7.3    Ist die Nachlieferung oder Ersatzlieferung unmöglich oder wäre sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, können wir vom Vertrag zurücktreten.
7.4    Der Besteller muß uns zur Prüfung gerügter Mängel und Vornahme erfolgreicher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen angemessene Zeit und Gelegenheit geben und uns ihm voraussichtlich erwachsende Aus- und Einbaukosten mitteilen; soweit er dies verweigert sind wir von der Gewährleistung frei.
7.5    Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nach dem Vertrag nicht vorgesehene Chemische, elektrische oder klimatische Einflüsse, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung wird keine Gewähr geleistet, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.6    Etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne unsere Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten lassen unsere Gewährleistung für daraus entstehende Folgen entfallen.
7.7    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern, wenn wir bei einem vorliegenden Mangel eine uns gestellte, angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen; ebenso, wenn uns die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, oder wenn ein Versuch dazu zweimal fehlgeschlagen ist.
7.8    Weitere Ansprüche des Bestellers über die in Ziff. 7.1 und 7.6 bezeichneten hinaus sind ausgeschlossen, insbesondere auch Ersatzansprüche für Folgeschäden, soweit unsere Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadenersatz nur, soweit die Zusicherung die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezweckte.

8    Eigentumsvorbehalt

8.1    Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wechsel und Schecks gelten erst als Zahlung, wenn wir aus der Haftung dafür befreit sind. Durch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkenntnis wird der Eigentumsvorbehalt aufgehoben.
8.2    Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Bestellers nach § 950 BGB, ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.
8.3    Bei Verarbeitung oder bei Verbindungen und Vermischungen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren zur Zeit der Verarbeitung und/oder Verbindung. Für die aus der Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
8.4    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums (Ziff. 8.1-8-3) nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Ziff.8.5 tatsächlich auf uns übergehen. Diese Ermächtigung ist bei Zahlungsverzug des Bestellers widerruflich. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
8.5    Der Besteller tritt bereits jetzt an uns die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, und zwar gleichviel, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient der Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Betrag des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Die Vorausabtretung gemäß dieser Bestimmung erstreckt sich auf die Saldoforderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer; Ziff.8.1 Satz 3 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
8.6    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
8.7    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe oder Rückzession der übergehenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Forderung uns vorbehalten bleibt.
8.8    Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9    Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9    Zahlungsverzug

9.1    Kommt der Besteller mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Verzug oder tritt in seinen Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungsstockung, Einleitung eine Insolventverfahrens), so können wir unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig stellen, ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele oder erfüllungshalber hereingenommener Wechsel.
9.2    Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Bestellers (Ziff. 9.1) sind wir berechtigt, von allen noch nicht vollständig ausgeführten Verträgen mit ihm zurückzutreten.
9.3    Auch ohne Rücktritt vom Vertrag und Fristsetzung nach § 329 BGB sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, unsere Vorbehaltsware (Ziff. 8) von ihm herauszuverlangen und diese sowie noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen zurückzubehalten.
9.4    Als Verzugsschaden können wir ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe banküblicher Kontokorrentkreditzinsen oder nach unsere Wahl in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wir dadurch nicht ausgeschlossen.

10    Weitere Rücktrittsrechte und Haftung

10.1    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird; ebenso wenn bei deiner Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, sonst kann er die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
10.2    Wir können unsererseits vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn im Fall unvorhergesehener Ereignisse (Ziff. 3.4) oder durch erhebliche Veränderungen der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferanten eine ordnungsmäßige Ausführung der Lieferung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist und wir dies dem Besteller nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dargelegt haben. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
10.3    Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen.
10.4    Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenfplichten oder unerlaubter Handlung; es sei denn, die Ersatzpflicht beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11    Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Schönau; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

12    Datenschutz

Soweit wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs erforderlichen Daten des Bestellers speichern, werden wir diese nach Vorschrift des BDSG behandeln.

13    Geschäftsbedingungen für den Anlagenbau

In Ergänzung hierzu gelten unsere Geschäftsbedingungen für den Anlagenbau.

Melviri AG, Gartenstrasse 105, 4052 Basel
Stand:    Juni 2020